Zum Inhalt springen
Schweizer Recht
Tomasz K. Zürich Gelöst

Darf mein Arbeitgeber die Kündigungsfrist verkürzen?

Hallo zusammen,

mein Arbeitgeber hat mir gestern gekündigt. Im Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Nun möchte er, dass das Arbeitsverhältnis bereits nach einem Monat endet.

Ich habe keiner Verkürzung zugestimmt. Darf er die Frist trotzdem einseitig ändern und was sollte ich jetzt tun?

Arbeit & RAVArbeitsvertragKündigung

Speichern
Melden

Melden

12 Antworten

Dr. Anna Nowak Geprüfte AnwältinArbeits- und Vertragsrecht, ZürichHilfreiche Antwort

Art. 335c ORKündigungsfristen

Nein, einseitig darf er das nicht.

Eine Verkürzung ist grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen oder in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Die vertraglich vereinbarte Frist von drei Monaten gilt für beide Seiten gleichermassen, und eine nachträgliche Änderung braucht Ihre Zustimmung.

Widersprechen Sie schriftlich und halten Sie fest, dass Sie bis zum Ablauf der vereinbarten Frist zur Arbeitsleistung bereit sind. Damit sichern Sie Ihren Lohnanspruch für die volle Frist.

2 Kommentare

Dr. Thomas Weber Geprüfter RechtsanwaltMiet- und Sozialversicherungsrecht, Bern

Art. 357 ORWirkung des Gesamtarbeitsvertrages

Ergänzend zur Antwort von Frau Nowak: Achten Sie darauf, ob Ihr Arbeitsverhältnis einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht. Manche GAV sehen längere Fristen vor als das Gesetz, und diese gehen der Einzelabrede vor.

1 Kommentar

Sandra M. Eigene Erfahrung

Noch ein praktischer Hinweis aus eigener Erfahrung: Melden Sie sich trotzdem sofort beim RAV an. Die Anmeldung ist unabhängig davon, wie der Streit über die Frist ausgeht, und eine verspätete Anmeldung kostet Taggelder.

Anonym Eigene Erfahrung

Kann der Arbeitgeber in so einer Situation eine Freistellung aussprechen? Das wäre für mich der nächste Schritt gewesen.

1 Kommentar

Dr. Thomas Weber Geprüfter RechtsanwaltMiet- und Sozialversicherungsrecht, Bern

Art. 324 ORAnnahmeverzug des Arbeitgebers

Ja. Eine Freistellung ist zulässig und ändert nichts am Lohnanspruch bis zum Ende der Kündigungsfrist. Anzurechnen ist allerdings, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen.

1 Kommentar

Deine Antwort

Antwort an Anonym

    Menü
    AnmeldenRegistrieren