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Schweizer Recht

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Tomasz K. Zurich Answered by a lawyer

Darf mein Arbeitgeber die Kündigungsfrist verkürzen?

Hallo zusammen,

mein Arbeitgeber hat mir gestern gekündigt. Im Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Nun möchte er, dass das Arbeitsverhältnis bereits nach einem Monat endet.

Ich habe keiner Verkürzung zugestimmt. Darf er die Frist trotzdem einseitig ändern und was sollte ich jetzt tun?

Work & unemploymentArbeitsvertragKündigung

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12 answers

Dr. Anna Nowak Verified lawyer (f.)Arbeits- und Vertragsrecht, Zürich

Art. 335c OR

Nein, einseitig darf er das nicht.

Eine Verkürzung ist grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen oder in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Die vertraglich vereinbarte Frist von drei Monaten gilt für beide Seiten gleichermassen, und eine nachträgliche Änderung braucht Ihre Zustimmung.

Widersprechen Sie schriftlich und halten Sie fest, dass Sie bis zum Ablauf der vereinbarten Frist zur Arbeitsleistung bereit sind. Damit sichern Sie Ihren Lohnanspruch für die volle Frist.

2 comments

Dr. Anna Nowak Verified lawyer (f.)Arbeits- und Vertragsrecht, Zürich

Eine E-Mail genügt rechtlich, aber ein eingeschriebener Brief ist der Beweis, den Sie im Streitfall brauchen. Schicken Sie beides.

Dr. Thomas Weber Verified attorney-at-law (m.)Miet- und Sozialversicherungsrecht, Bern

Art. 357 OR

Ergänzend zur Antwort von Frau Nowak: Achten Sie darauf, ob Ihr Arbeitsverhältnis einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht. Manche GAV sehen längere Fristen vor als das Gesetz, und diese gehen der Einzelabrede vor.

Markus aus Zürich Personal experience

Ich hatte genau dasselbe vor zwei Jahren. Ich habe schriftlich widersprochen und am Ende die vollen drei Monate bezahlt bekommen. Nicht einschüchtern lassen.

1 comment

Sandra M. Personal experience

Noch ein praktischer Hinweis aus eigener Erfahrung: Melden Sie sich trotzdem sofort beim RAV an. Die Anmeldung ist unabhängig davon, wie der Streit über die Frist ausgeht, und eine verspätete Anmeldung kostet Taggelder.

Anonymous Personal experience

Kann der Arbeitgeber in so einer Situation eine Freistellung aussprechen? Das wäre für mich der nächste Schritt gewesen.

1 comment

Dr. Thomas Weber Verified attorney-at-law (m.)Miet- und Sozialversicherungsrecht, Bern

Art. 324 OR

Ja. Eine Freistellung ist zulässig und ändert nichts am Lohnanspruch bis zum Ende der Kündigungsfrist. Anzurechnen ist allerdings, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen.

Sandra M. Personal experience

Die Schlichtungsbehörde in Zürich ist kostenlos und relativ schnell. Falls es hart auf hart kommt, ist das der richtige erste Weg.

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